Satzung des gemeinnützigen Vereins
Deutsch-Japanisches Kinderkulturzentrum Frankfurt am Main

§ 1
Name und Sitz

1.       Der Verein führt den Namen „Deutsch-Japanisches Kinderkulturzentrum Frankfurt am Main“.

2.       Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.”.

3.       Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

§ 2
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 3
Zweck des Vereins

1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.       Zweck des Vereins ist die Erziehung von Kindern und jungen Menschen zu Respekt, Verständnis und Toleranz gegenüber anderen Kulturen und zur Internationalität, die Förderung von interkultureller Kompetenz und Sprachkenntnissen bei Kindern, die Förderung des kulturellen Austausches zwischen Deutschland und Japan und die Verbreitung japanischer Kultur und Sprache in Deutschland.

3.       Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Kurse für Kinder, um die japanische und andere Kulturen und Sprachen besser kennen zu lernen; durch Sammlung und Austausch von Informationen, Büchern und anderen Medien; durch Vorträge und Publikationen; durch die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen wie Kinderflohmärkte, Ausflüge für Kinder und zum Kennenlernen von Elementen japanischer Kultur (z.B. Origami); durch Kindertheater- und Kinderchoraufführungen; und durch vergleichbare Aktivitäten.

§ 4
Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5
Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6
Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft

1.       Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Person werden.

2.       Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

3.       Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

4.       Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

1.       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

2.         Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einemvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung     muss mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des eines Kalendermonats            gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3.       Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9
Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand.

§ 10
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

        die Mitgliederversammlung

        der Vorstand.

§ 11
Mitgliederversammlung

1.       Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

2.       Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

3.       Der Vorstand ist zur Einberufung einer außer ordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

4.       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich oder per e-mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. e-mail-Adresse gerichtet war.

5.       Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem an gesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

6.       Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu gegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7.       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8.       Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

9.       Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

10.     Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

11.     Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

12.     Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

13.     Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

14.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12
Vorstand

1.       Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung / Ehrenamtspauschale erhalten.

2.       Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

3.       Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der erste Vorstand wird von der Gründungsversammlung gewählt.

4.       Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

5.       Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

6.       Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

7.       Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

8.       Der Vorstand tritt auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder so oft zusammen, wie es das Interesse und die Zwecke des Vereins erfordern.

         9.       Tätigkeiten im Dienst des Vereins (z.B. als Übungsleiter) dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden.

§ 13
Auflösung des Vereins

1.       Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vereins.

2.       Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden und hierzu Vollmacht erhalten.

3.       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

               an die Deutsch-Japanische Gesellschaft e.V. Frankfurt am Main , die es unmittelbar und aus schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder

               an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke der Erziehung.

 

 

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